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Häusliche Gewalt und polizeiliches Handeln
Eva ist seit Jahren glücklich verheiratet - denken zumindest alle. Denn Freunde, Kolleginnen und Kollegen sehen die blauen Flecken an Rücken und Oberarmen nicht. Sie stammen von Evas Mann. Er schlägt sie.
LKA NRW
Häusliche Gewalt - Das Opfer bleibt, der Täter geht

Geborgenheit, Vertrauen, Sicherheit - das erwartet man in einer häuslichen Gemeinschaft. Wenn stattdessen jedoch Demütigung und Gewalt erlebt wird, ist das für Opfer eine Belastung.

  LKA NRW / Programm Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes

Was ist „häusliche Gewalt“?

Häusliche Gewalt umfasst alle Formen physischer, sexueller und/oder psychischer Gewalt zwischen Personen in zumeist häuslicher Gemeinschaft.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Personen in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder einfach nur so zusammenleben. Ebenso ist es unbedeutend, welche sexuelle Orientierung vorliegt oder ob es sich um eine Gemeinschaft mehrerer Generationen handelt. Wichtig ist, dass die Personen in einer Beziehung zueinander stehen (die noch besteht, in Auflösung befindlich ist oder seit einiger Zeit aufgelöst ist). Der Ort des Geschehens kann auch außerhalb der Wohnung sein, z. B. auf der Straße, der Arbeitsstelle oder an anderen Orten. Häufig ist jedoch die Wohnung selbst der Tatort.

Häusliche Gewalt ist verletzend, strafbar und keine Privatangelegenheit. Häusliche Gewalt hat vielfältige Erscheinungsformen. Sie reichen von subtilen Formen der Gewaltausübung durch Verhaltensweisen, die Bedürfnisse und Befindlichkeiten der Geschädigten/des Geschädigten ignorieren, über Demütigungen, Beleidigungen und Einschüchterungen, Bedrohung sowie psychischen, physischen und sexuellen Misshandlungen, Freiheitsberaubung bis hin zu Vergewaltigungen oder gar zu versuchten oder vollendeten Tötungen. Fast alle Formen häuslicher Gewalt stellen Handlungen dar, die gesetzlich mit Strafe bedroht sind: Häusliche Gewalt ist kein eigener Straftatbestand. In Frage kommen zahlreiche Straftatbestände, die im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt ein polizeiliches Tätigwerden von Amts wegen auslösen, denn häusliche Gewalt ist nie Privatsache. Es gilt: „Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.“ (Art. 2 Grundgesetz)

Das Besondere an häuslicher Gewalt

Häusliche Gewalt betrifft alle Bildungs- und Einkommensschichten gleichermaßen. Sie existiert in allen Altersgruppen, Nationalitäten, Religionen und Kulturen. Häusliche Gewalt entsteht nicht – wie z. B. bei einer Kneipenschlägerei – aus einer konkreten Situation heraus. Sie ist vielmehr Ausdruck eines andauernden Macht- und Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Täter bzw. Täterin und Opfer. Beziehungen, in denen Gewalt ausgeübt wird, unterliegen häufig einer Eigendynamik, die einem bestimmten Muster folgt. Typisch ist dabei, dass sich die Situation zunächst beruhigt und der oder die Gewaltausübende sich entschuldigt, dann aber weiter gewalttätig wird. Eventuell werden mit der Zeit die Abstände

zwischen den einzelnen Gewaltausbrüchen kürzer und die Schwere der Gewalt nimmt zu. Bei häuslicher Gewalt handelt es sich also nicht um Einzelfälle. Studien für Deutschland und Europa belegen, dass etwa ein Viertel aller Frauen in Deutschland irgendwann in ihrem Leben Opfer häuslicher Gewalt werden. Auch Kinder sind von dieser Gewalt betroffen, wenn sie in ihrer Familie Gewalt als Konfliktlösungsmuster kennen lernen, Gewalt selbst erfahren oder beobachten. Diese Kinder neigen dann oft dazu, später selbst gewalttätig oder Opfer von Partnergewalt zu werden. Schon deshalb muss häusliche Gewalt verhindert bzw. umgehend gestoppt werden.

Sie wurden Opfer häuslicher Gewalt?
  • Bei akuter Bedrohung, wählen Sie 110! Die Polizei wird alles Erforderliche tun, um Sie zu schützen.

  • Zeigen Sie die Straftat bei der Polizei an. Eine Strafanzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle erstatten.

  • Zur Anzeigenerstattung kann Sie eine Person Ihres Vertrauens und/oder ein Rechtsbeistand begleiten.

  • Erhält die Polizei Kenntnis über Häusliche Gewalt (z. B durch Anrufe von Nachbarn), muss sie von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einleiten.

  • Wenn Sie sich noch nicht entscheiden können, die Polizei zu rufen, wenden Sie sich an eine Person Ihres Vertrauens oder lassen Sie sich beraten, aber handeln Sie!

  • Setzen Sie sich mit einer Beratungs- oder Interventionsstelle für Häusliche Gewalt in Verbindung. Den Kontakt in Ihrer Nähe vermittelt Ihnen die Polizei oder das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ 08000 116 016, rund um die Uhr und in vielen Sprachen.

  • Notieren Sie sich Einzelheiten zu den Vorfällen, wie Datum, Uhrzeit und was genau geschehen ist.

  • Suchen Sie einen Arzt auf, nennen Sie ihm den Ursprung der Verletzungen und lassen Sie die Verletzungen attestieren und z. B. fotografieren, um sie für eine mögliche Strafanzeige beweissicher dokumentiert zu haben.

  • Frauenhäuser bieten Ihnen ebenfalls Schutz vor Bedrohung und die Mitarbeiterinnen können Sie bei weiteren Schritten beraten.

Was tun, wenn Sie bedroht oder unter Druck gesetzt werden?

Wenn Sie bedroht oder unter Druck gesetzt werden, melden Sie dies unbedingt der Polizei. Nur so kann die Polizei schnell geeignete Maßnahmen zu Ihrem Schutz einleiten.

Wohnungsverweisung / Rückkehrverbot

Zur Abwehr von Gefahren und Verhinderung weiterer Gewalttaten kann die

Polizei eine Reihe von Maßnahmen treffen:

  • Wenn Gewalt angewendet wurde, kann die Polizei den Täter oder die Täterin der Wohnung verweisen und ein Rückkehrverbot für maximal 10 Tage aussprechen, wenn die Gefahr weiterer Gewalthandlungen besteht.

  • Ein Verstoß gegen den Wohnungsverweis und das Rückkehrverbot kann mit Ordnungsgeld oder mit Ordnungshaft verfolgt werden. Versucht der Täter oder die Täterin während des Rückkehrverbots in die Wohnung zu kommen, informieren Sie auf jeden Fall die Polizei.

  • Die mehrtägige Frist des polizeilichen Wohnungsverweises gibt den Opfern die Möglichkeit, in Ruhe Beratung in Anspruch zu nehmen, bei einer Hilfeeinrichtung vor Ort Unterstützung zu holen und zivilrechtlichen Schutz zu erwirken.

So können Sie sich Schützen!

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