Versammlung

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Als Ausdruck der Meinungsfreiheit stehen öffentliche Versammlungen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Dennoch müssen sie bei der Polizei angezeigt werden.

Das gilt für Versammlungen unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen nach Artikel 8 des Grundgesetzes (GG). Reine Zuschauer-Veranstaltungen oder zufällige Zusammentreffen fallen nicht unter den Begriff Versammlungsrecht.

Spätestens 48 Stunden vor der Einladung sind öffentliche Versammlungen oder Aufzüge unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzugs bei der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 10 Abs. 1 Versammlungsgesetz NRW – VersG NRW).

Wenn die Versammlung oder der Aufzug in unserem Zuständigkeitsbereich stattfinden soll, dann ist die Anzeige (siehe Vordruck "Anzeige Versammlung") an die Kreispolizeibehörde Euskirchen zu richten.

In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110