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Beispielbild Demonstration
Versammlungen
Informationen zum Thema Versammlungsrecht
KPB EN, Öffentlichkeitsarbeit

Zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung gehören wesentlich das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht sich friedlich und ohne Waffen unter freiem Himmel zu versammeln:

Art 8 Grundgesetz (GG)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden.
 

Das Land NRW hat von dem vorgenannten Gesetzesvorbehalt mit einem eigenen Versammlungsgesetz (VersG NRW) Gebrauch gemacht, welche zuletzt am 7. Januar 2022 aktualisiert wurde. 

Versammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine örtliche Zusammenkunft von mindestens drei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten, Erörterung oder Kundgebung. Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen sowie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen, fallen deshalb nicht unter den Versammlungsbegriff.

Wenn Sie eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel abhalten möchten, müssen Sie dies grundsätzlich unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges mindestens 48 Stunden vorher bei der zuständigen Versammlungsbehörde anzeigen (§ 10 Abs. 1 VersG NRW). Jede öffentliche Versammlung muss weiterhin nach § 18 in Verbindung mit § 7 VersG NRW eine Leiterin oder einen Leiter haben. Versammlungsbehörden sind in Nordrhein-Westfalen die Kreispolizeibehörden.

Die Polizei berät Sie als Anmelderin oder Anmelder zu Einzelheiten der Versammlung. Bei Unklarheiten oder umfangreicheren Planungsnotwendigkeiten werden Sie durch die Polizei zu einem Kooperationsgespräch eingeladen, in welchem gemeinsam Unklarheiten beseitigt und etwaige Probleme gelöst werden können.

Je nach Art und Umfang Ihrer Versammlung müssen Sie außerdem mit Auflagen rechnen, wie z.B. der Bereitstellung von Ordnerinnen und Ordnern, welche die Ordnung innerhalb der Versammlung gewährleisten. Die Versammlung kann auch verboten oder aufgelöst werden, wenn nach den erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.

Die Anmeldung ist bei der Kreispolizeibehörde vorzunehmen, in deren Bezirk die öffentliche Versammlung bzw. der Aufzug stattfinden soll.

Rechtsseitig finden Sie weitere Informationen zum Thema Versammlungsrecht sowie Ihren Ansprechpartner im Ennepe-Ruhr-Kreis. 

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