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Karneval
Versammlungen
Dieser Arbeitsbereich beschäftigt sich mit der Bearbeitung von Versammlungsanmeldungen und der Verfolgung von versammlungsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten.

Zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung gehören wesentlich das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht sich friedlich und ohne Waffen unter freiem Himmel zu versammeln.

Was ist, wenn ich eine Versammlung anmelden möchte?

Versammlungen, Aufzüge und Demonstrationen sind durch das Grundgesetz und das Versammlungsgesetz geregelt. 

Wenn Sie eine Versammlung unter freiem Himmel im Kreis Herford anmelden wollen, wenden Sie sich bitte an:

Kreispolizeibehörde Herford 
Direktion Zentrale Aufgaben 
Sachgebiet ZA 1.2
Hansastrasse 54
32046 Herford

Telefon: 05221 888-0
              05221 888-1515

E-Mail: poststelle.herford [at] polizei.nrw.de (subject: Versammlung%20unter%20freiem%20Himmel%20-%20Anmeldung%20Datum%2FUhrzeit) (poststelle[dot]herford[at]polizei[dot]nrw[dot]de)

 

Vereinbaren Sie außerdem der Einfachheit halber mit dem Sachgebiet ZA 1.2 einen Termin für ein Kooperationsgespräch. In diesem Gespräch können im Zusammenhang mit einer geplanten Veranstaltung anstehenden Fragen erörtert und geklärt werden. 

Versammlungsgesetz und Merkblatt

Versammlungen und Aufzüge müssen grundsätzlich 48 Stunden vor öffentlicher Bekanntgabe angemeldet werden. "Vor Bekanntgabe" bedeutet nicht vor Beginn der Versammlung/des Aufzuges, sondern vor Aufruf/Einladung zu dieser Versammlung/diesem Aufzug.
Für die Polizei besteht dann die Pflicht, Versammlungen, Aufzüge und Demonstrationen jeglicher Gruppierungen als Ausdruck der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungs- und Meinungsfreiheit zu ermöglichen und wenn notwendig, zu schützen.

Versammlungen oder Demonstrationen werden durch die Polizei nicht genehmigt, können im Einzelfall jedoch verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn aufgrund nachvollziehbarer Erkenntnisse konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen.

Weitere Informationen zum Versammlungsrecht finden Sie auf unseren Landesseiten.

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