Als „Work-Life-Balance“ bezeichnet man ein anzustrebendes Gleichgewicht zwischen dem Beruf und der Karriere einerseits und dem Leben in der Familie, der Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Personen andererseits.
Auch das LKA NRW ermöglicht diese Balance durch die nachfolgenden Angebote:
Wiedereinstieg nach Mutterschutz oder Elternzeit
Ein Kind zu bekommen bedeutet für die meisten Frauen und zunehmend auch Männer, eine längere Auszeit vom Job. Sofern die Tätigkeit für mindestens ein Jahr unterbrochen wird, gilt man als „Berufsrückkehrer“. Das Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis besteht selbstverständlich ununterbrochen fort. Nach Rückkehr aus der Mutterschutzzeit, Elternzeit oder Beurlaubung haben die Beschäftigten des LKA NRW Anspruch auf eine gleichwertige Stelle. Diese kann sich jedoch in einem anderen Bereich befinden.
Flexible Arbeitszeitmodelle
Das Zeiterfassungssystem im LKA NRW enthält weit über 200 Arten von Arbeitszeitkonten, welche die unterschiedlichsten Modelle im System abbilden. Ein Großteil dieser Arbeitszeitmodelle wird dort tatsächlich genutzt. Das LKA NRW braucht in punkto flexibler Arbeitszeit den Vergleich mit der privaten Wirtschaft nicht zu scheuen.
Abbau von Überstunden
Sowohl im Beamten- als auch Tarifrecht ist vorgesehen, dass Stunden durch vermehrten Arbeitsanfall möglichst zeitnah durch entsprechenden Freizeitausgleich abgebaut werden sollen. Die Gesetze und Verordnungen haben hierbei die Gesundheit der Mitarbeiter im Blick. Das Zeiterfassungssystem im LKA NRW "warnt" rechtzeitig, wenn sich zu viele Stunden bei den Mitarbeitern anhäufen. Darüber hinaus haben wir grundsätzlich die Möglichkeit, die geleistete Mehrarbeitsstunden finanziell zu vergüten.
Telearbeit
Seit 2009 gibt es im LKA NRW das Angebot der „alternierenden Telearbeit“. Danach können wir unseren Bediensteten abhängig von ihrer Tätigkeit die Möglichkeit anbieten, die Arbeit teilweise im „Homeoffice“ zu verrichten.
Derzeit haben über 600 Bedienstete einen genehmigten Telearbeitsplatz. Die Tendenz ist steigend.
Gewährung arbeitsfreier Tage bei Krankheit von Kindern oder Angehörigen
Sowohl das Beamten- als auch das Tarifrecht sehen eine bezahlte Freistellung von bis zu zehn Tagen im Kalenderjahr vor, um der erforderlichen Pflege eines erkrankten Kindes oder eines Angehörigen kurzfristig nachzukommen. Im Tarifbereich wird für die Zeiten der Freistellung bei Betreuung des erkrankten Kindes die Bezügezahlung eingestellt; die ärztliche Bescheinigung zur Zahlung von Krankengeld ist bei der zuständigen Krankenkasse einzureichen.
Sollte darüber hinaus ein entsprechender Pflegebedarf erforderlich sein, ist auch eine weitergehende Freistellung ohne Bezügezahlung vorgesehen.