Informationen zum Versammlungsrecht

Demonstration
Informationen zum Versammlungsrecht
Unter welchen Voraussetzungen muss ich eine Versammlung oder Demonstration anmelden? Welche Pflichte habe ich als Veranstalter? Diese und andere Fragen beantworten die kompetenten Ansprechpartner der Kreispolizeibehörde Viersen.
Polizei Viersen

Versammlungsrecht

Rechtliche Informationen zum Thema Versammlungsrecht

Nach Art. 8 GG haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. 

Das Versammlungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen beschränkt und regelt die bestehende Versammlungsfreiheit. 

Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes NRW ist eine örtliche Zusammenkunft von mindestens drei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (§ 2 Abs. 3 VersG NRW).

Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel veranstalten will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens 48 Stunden vor der Einladung zu der Versammlung anzuzeigen (§ 10 Abs. 1 VersG NRW). Sachlich und örtlich zuständig ist die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk die Versammlung stattfindet (§ 32 VersG NRW).

 

Bitte richten Sie Ihre Anzeige an (Postanschrift):

Kreispolizeibehörde Viersen
Dezernat ZA 1
Lindenstraße 5
41747 Viersen 


E-Mail: poststelle.viersen [at] polizei.nrw.de (poststelle[dot]viersen[at]polizei[dot]nrw[dot]de)

 

Die Anzeige muss den geplanten Ablauf der Versammlung nach erwarteter Teilnehmerzahl, Ort, Zeit und Thema bezeichnen, bei Aufzügen auch den beabsichtigten Streckenverlauf. Sie muss Namen, telefonische Erreichbarkeit und eine für den Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde geeignete Anschrift der anzeigenden Person und der Person, die sie leiten soll, enthalten. Wenn die Versammlungsleitung sich der Hilfe von Ordnerinnen und Ordnern bedient, ist ihr Einsatz unter Angabe der Zahl der dafür voraussichtlich eingesetzten Personen der zuständigen Behörde mitzuteilen (§ 10 Abs. 2 VersG NRW).

Wer eine Versammlung veranstaltet, leitet diese. Die Leitung kann jedoch auch auf eine andere Person übertragen werden (§ 5 VersG NRW). Die Versammlungsleitung ist für die Dauer der Versammlung verantwortlich für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung und wirkt auf deren Friedlichkeit hin (§ 6 Abs. 1 VersG NRW). Weiterhin ist sie auch Ansprechpartner für die Polizei.

Versammlungen unter freiem Himmel können durch Auflagen zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für die öffentlichen Sicherheit beschränkt werden, § 13 VersG NRW. 

 

In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110