Während es für die Opfer oft um Leben und Tod geht, verfolgen „Gaffer“ nur ein Ziel: „Hollywoodreife“ Bild- und Filmaufnahmen! Mit ihrem Smartphone erstellen sie aus Sensationsgier Fotos und Videos von schweren Verkehrsunfällen, um sich anschließend im Internet oder auf Facebook bei anderen wichtig zu machen – auf Kosten und zu Lasten der Opfer! Innenminister Herbert Reul bezieht klar Stellung: „Das ist Voyeurismus in seiner übelsten Form“. Denn statt zu helfen, behindern sie durch ihr Verhalten Rettungskräfte bei ihrer lebensrettenden Arbeit und verursachen gefährliche Situationen. So sorgen Gaffer beispielsweise auf Autobahnen durch langsames Fahren und abruptes Bremsen immer wieder für gefährliche Situationen und verursachen Staus. Doch Gaffer sollten sich immer bewusstmachen, wie schnell sie selbst Opfer werden können und wie wichtig dann schnelle Hilfe für sie ist.
Social-Media-Film „Schaulustige – Sei kein Gaffer“
Der dreiminütige Social-Media-Film „Schaulustige – Sei kein Gaffer“ will ein Zeichensetzen gegen rücksichtslose „Gaffer“. Eine Gruppe junger Erwachsener fährt an einem Einsatz der Feuerwehr bei einem schweren Verkehrsunfall vorbei. Sie steigen aus, um sich den Unfall näher anzuschauen und Fotos zu machen, die sie anschließend im Internet posten. Sehen Sie hier was dann passiert.
„Gaffer“ sollen härter bestraft werden
Die NRW-Polizei verfolgt konsequent das verbotswidrige Verhalten von „Gaffern“, sofern es die Einsatzsituation zulässt. Ein mahnendes Beispiel ist ein schwerer Unfall auf der A 3 bei Ratingen am 16. November 2017, bei dem drei Menschen ihr Leben verloren. Hier leiteten die Beamten gegen 92 „Gaffer“ Ermittlungsverfahren ein. Ein weiteres Negativbeispiel ist ein schwerer Verkehrsunfall auf der A44 im Jahr 2018. Hier erstatteten die Polizeibeamten gegen sechs Verdächtige Strafanzeige.
Immer wieder kommt es auf Nordrhein-Westfalens Straßen zu unschönen Szenen. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) qualifiziert „Gaffen“ nicht als bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit. Nach der StVO ist lediglich die Benutzung von Smartphones während der Fahrt verboten. Dabei ist es egal, ob mit dem Handy telefoniert oder gefilmt wird. Demgegenüber belegt der am 27. Januar 2015 neu gefasste § 201a Strafgesetzbuch (StGB) nunmehr u. a. auch die Herstellung und Verbreitung von Bildaufnahmen, die die Hilflosigkeit anderer Personen zur Schau stellen und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzen, mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.
Ein von NRW initiierter Bundesratsbeschluss vom 2. März 2018 hat den Anwendungsbereich des § 201a StGB mit Blick auf „Gaffer“ an Unfallstellen auch auf verstorbene Personen erweitert. Ab dem 1. Januar 2021 ist das Fotografieren und Filmen oder das Teilen von Bildaufnahmen, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellen, an Dritte strafbar. Gaffer müssen mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren rechnen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
- eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
- eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,
- eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
- eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällender Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
- herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen,oder
- sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.
(4) Absatz 1 Nummer 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 5 oder 6, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Rettungsgassen retten Leben
Durch langsames Fahren und abruptes Bremsen sorgen Gaffer auch auf Autobahnen immer wieder für gefährliche Situationen und Staus. Doch jeder kann helfen und eine Rettungsgasse bilden. Rettungsgassen retten Leben! Sie ermöglichen es den Einsatzkräften, schnell zum Unfallort zu gelangen, um Verletzte zu bergen und zu versorgen. Und dabei kommt es auf jede Sekunde an.
Eine Gasse ist zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen zu bilden. Das Prinzip ist ganz einfach mit der rechten Hand zu merken: Die Lücke zwischen Daumen und Zeigefinger ist die Rettungsgasse.
Wie Sie schnell und richtig eine Rettungsgasse bilden, sehen Sie hier im Video.