Am Dienstag gegen 8 Uhr ereignete sich an der Kreuzung Eichenstraße / Kirchturmstraße ein Verkehrsunfall, bei dem ein 13-jähriges Mädchen aus Wesel leichte Verletzungen erlitt.
Nach derzeitigem Kenntnisstand war das Kind mit seinem Fahrrad auf der Eichenstraße in Richtung Feldstraße unterwegs. Zeitgleich befuhr die Fahrerin eines silberfarbenen Pkw (Kombi) die Kirchturmstraße in Richtung Eichenstraße. Im weiteren Verlauf bog der Pkw auf die Eichenstraße in Richtung Feldstraße ab. Hierbei kam es zum Zusammenstoß mit der 13-Jährigen, wodurch diese stürzte und sich leicht verletzte.
Die Pkw-Fahrerin stieg kurz aus, entschuldigte sich bei dem Kind und setzte ihre Fahrt danach in Richtung Feldstraße fort, ohne ihren Pflichten als Unfallbeteiligte nachzukommen oder sich um das Kind zu kümmern.
Die Fahrerin des Pkw konnte durch das Kind wie folgt beschrieben werden:
- weiblich, schwarzes Haar, sprach akzentfrei deutsch
Das Verkehrskommissariat 2 hat die Ermittlungen wegen Verkehrsunfallflucht aufgenommen und bittet die Fahrerin des silbernen Pkw und Zeugen, die den Unfall beobachtet haben oder sonstige sachdienliche Hinweise geben können, sich mit der Polizeiwache Nord in Wesel in Verbindung zu setzen (Tel.: 0281-107-0).
/PR (Ref.-Nr. 250527-0908)
Die Polizei weist in diesem Zusammenhang erneut auf das richtige Verhalten nach einem Verkehrsunfall hin:
Rechtlich ist das Verhalten nach einem Verkehrsunfall im § 34 Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt.
Demnach muss z. B. Jede(r) nach einem Verkehrsunfall anhalten, den Verkehr sichern, bei geringfügigem Schaden schnellstmöglich zur Seite fahren, sich über die Unfallfolgen vergewissern und Verletzten helfen.
Außerdem ist man verpflichtet am Unfallort zu bleiben, sich gegenüber anderen Beteiligten, Geschädigten und der Polizei auszuweisen und zu sagen, dass man am Unfall beteiligt war. Ansonsten kann man sich wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (oft als "Unfallflucht" bezeichnet) strafbar machen (§ 142 Strafgesetzbuch).
Die Strafe dafür reicht von einer Geldstrafe bis hin zu drei Jahren Freiheitsstrafe und hat oft den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge.
Wichtig: Man kann auch an einem Verkehrsunfall beteiligt sein, wenn es zu keiner Berührung mit einem anderen Verkehrsteilnehmer gekommen ist! Wenn z. B. ein anderer Verkehrsteilnehmer wegen Ihres Fahrverhaltens stark bremsen oder ausweichen muss und es dadurch zu einem Auffahrunfall, einem Sturz oder einem anderen Schaden kommt.
Bei Verkehrsunfällen, vor allem an denen man selbst beteiligt ist, muss man außerdem Verletzten helfen bzw. erste Hilfe leisten, wenn es nötig und zumutbar ist. Ansonsten kann man sich schnell der unterlassenen Hilfeleistung strafbar machen (§323c Strafgesetzbuch).
Die Polizei appelliert deshalb:
Setzen Sie sich gedanklich einmal damit auseinander, was Sie im Falle eines Verkehrsunfalls tun würden und machen Sie sich nötigenfalls eine Checkliste die Sie ins Auto legen.
So bleiben Sie im Falle eines Unfalls handlungsfähig.
Halten Sie unverzüglich an und bleiben Sie vor Ort bis alle notwendigen Feststellungen getroffen wurden, denn dazu sind Sie verpflichtet.
Schalten Sie ihr Warnblinklicht ein, steigen Sie vorsichtig aus, achten Sie dabei auf den fließenden Verkehr und sichern Sie die Unfallstelle ab.
Leisten Sie Erste Hilfe, wenn dies erforderlich und Ihnen zuzumuten ist.
Setzen Sie, wenn nötig, einen Notruf ab (110 oder 112).
Halten Sie sich dabei an das sogenannte "W-Schema" (Wer meldet? (Name und Standort) / Wo ist etwas passiert? (Unfallort) / Was ist passiert? (Zahl der Verletzten; Schilderung der Unfallfolgen und Verletzungen) / Warten auf Rückfragen! Beenden Sie das Gespräch niemals selbst, vielleicht hat die Rettungsleitstelle noch Fragen an Sie.
Notieren Sie die wichtigsten Daten der anderen Unfallbeteiligten (Name, Anschrift, Versicherung, Versicherungsnummer, Kennzeichen und Fabrikat des Fahrzeugs).
Bleiben Sie so lange am Unfallort, bis alle Feststellungen getroffen und alle Unklarheiten beseitigt sind.
Wichtig: Sollten Kinder oder Jugendliche an einem Verkehrsunfall beteiligt sein, muss immer die Polizei hinzugezogen werden. Kinder sind niemals Feststellungsberechtigt. Oftmals stehen sie unter Schock und geben an, dass alles ok sei. Erst später wird dann festgestellt, dass es doch zu Schäden oder Verletzungen gekommen ist.
Wenn die Polizei nicht verständigt wird können Unfallbeteiligte auch selbst die Beweissicherung für die Versicherung durchführen. Machen Sie insbesondere Bilder von der Unfallsituation und den Schäden an den Fahrzeugen und nehmen Sie die Unfalldaten auf. Hierzu bieten viele Versicherungen und Automobil-Clubs Unfallaufnahme-Protokolle. Notfalls tut's auch ein Schmierzettel!