NRW schafft die anonymisierte, individualisierte Kennzeichnungspflicht am 24. Oktober 2017 wieder ab. Ein entsprechendes Gesetz hat der Landtag beschlossen. In NRW galt seit Dezember 2016 beim Einsatz in Einheiten der Bereitschaftspolizei und in den Alarmeinheiten eine entsprechende erweiterte Kennzeichnungspflicht. Innenminister Herbert Reul sagte, die individualisierte Kennzeichnung sei völlig überflüssig und Ausdruck von Misstrauen gegenüber den Polizistinnen und Polizisten. Die Polizei brauche aber "Rückhalt statt Stigmatisierung“. Denn die Zahl der Übergriffe auf Polizisten sei 2016 deutlich gestiegen.
Auch die Sachverständigen im Innenausschuss haben seinerzeit festgestellt: Es gab keinen einzigen Fall, in dem Vorwürfe gegen Polizeibeamte an einer fehlenden individualisierten Kennzeichnung scheiterten. Die ganz wenigen Ausnahmen, in denen Polizeibeamte falsch handelten, wurden aufgeklärt. Einer anonymisierten, individualisierten Kennzeichnungspflicht, wie sie im § 6a des Polizeigesetzes geregelt wurde, bedarf es daher aus Sicht der Landesregierung nicht. Mithilfe der neuen Kennzeichnung wollte die vormalige Landesregierung eine nachträgliche Identifikation der Polizeivollzugsbeamten erleichtern und damit das Vertrauen in staatliches Handeln erhöhen. Doch am notwendigen Vertrauen in die Arbeit der NRW-Polizei mangelt es aus Sicht der neuen Landesregierung nicht.
Bis Dezember 2016 galt für die Einheiten der Bereitschaftspolizei eine Kennzeichnungspflicht, welche die Rückverfolgung einer handelnden Person lediglich bis auf die Gruppe, der diese Person angehörte, ermöglichte. Dies entspricht dem bundesweiten Standard. Diese taktische Kennzeichnung gilt auch weiterhin.