Neuerungen in der Straßenverkehrsordnung (u.a Gesetzesänderungen für Radfahrer / Rettungsgasse)

Schild Fahrrad
Neuerungen in der Straßenverkehrsordnung (u.a Gesetzesänderungen für Radfahrer / Rettungsgasse)
Änderungen in der Straßenverkehrsordnung (StVO) gültig ab 13.12.2016
VUPO

Änderungen in der Straßenverkehrsordnung (StVO) gültig ab 13.12.2016

Radwegbenutzung durch Kinder
Neben der bisherigen Regelung, dass Kinder bis zum achten Lebensjahr den Gehweg zu benutzen haben (bis zum zehnten Lebensjahr dürfen sie dies), dürfen von nun an Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch den Radweg benutzen, wenn dieser baulich von der Fahrbahn getrennt ist.


Radfahrende Begleitung von Kindern durch Aufsichtspersonen auf dem Gehweg
Geeignete Personen dürfen Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr nunmehr auch fahrend auf dem Gehweg begleiten. Geeignet ist eine Person, wenn sie mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Vor dem Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.


E-Bike auf Radwegen
Es gibt ein neues Zusatzschild für Radwege, das die Benutzung dieser Wege für einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet - E-Bikes, zulässt.

Rettungsgasse
Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.
 

Zusätzlich möchten wir auf die Änderung ab 01.01.17 hinweisen, wonach Radfahrer von diesem Datum an grundsätzlich die Lichtzeichenanlagen für den Fahrverkehr zu beachten haben, wenn keine eigenen Radfahrlichtzeichenanlagen vorhanden sind. Die Fußgängerlichtzeichenanlagen haben dann für Radfahrer keine Gültigkeit mehr.

In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110