Neue Kennzeichen der Versicherungen gültig

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Neue Kennzeichen der Versicherungen gültig
Ab dem 1. März benötigen Kraftfahrzeuge mit Versicherungskennzeichen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr, so wie in jedem Jahr, das aktuelle Schild. Wer im neuen Versicherungsjahr noch mit den abgelaufenen Kennzeichenschildern des Vorjahres unterwegs ist, begeht einen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und muss mit einer Strafanzeige rechnen.

Anfang der Woche (10.3.) überprüften Polizisten einen Rollerfahrer in Lirich, der noch mit dem alten Versicherungskennzeichen unterwegs war. Ob das Kennzeichen aktuell erkennen die Polizisten schnell, denn die Farbe wechselt jedes Jahr.

Der Oberhausener Rollerfahrer hatte ein blaues Schild und war auf der Duisburger Straße in Richtung Ruhrorter Straße unterwegs. Das blaue Schild war nur bis Ende Februar gültig. Ab März gilt ein grünes Schild. Der Fahrer dachte, dass er noch bis Ende März damit fahren kann.

Die Versicherung von Kraftfahrzeugen ist immer wichtig, um die bei einem Unfall schnell entstehenden Kosten für Sach- oder Personenschäden zu regulieren. Reparaturkosten und Arztrechnungen von mehreren Tausend Euro sind keine Seltenheit.

Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Besteht kein gültiger versicherungsschutz, muss der Verursacher für die Unfallkosten aufkommen.

Welche Fahrzeuge benötigen ein Versicherungskennzeichen?
  • Mofas und Mopeds bis maximal 50 ccm Hubraum und einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h
  • E-Roller mit Betriebserlaubnis und maximal 45 km/h Höchstgeschwindigkeit
  • Elektrofahrräder mit Tretunterstützung bei Geschwindigkeiten über 25 km/h oder tretunabhängiger Motorunterstützung bis maximal 45 km/h
  • Quads und Trikes mit einer maximalen Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einem Hubraum von maximal 50 ccm
  • Segways mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h.
In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110