Das Leid, das den Opfern von Autorennen, ihren Familien und Freunden zugefügt wird, lässt sich kaum ermessen. Der Gesetzgeber hat deshalb 2017 die Strafen verschärft. Der neu geschaffene § 315d des Strafgesetzbuches (StGB) stellt bereits die Teilnahme an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen unter Strafe. Die Strafe kann bis zu zwei Jahren Haft betragen. Wenn Menschen dadurch schwer verletzt werden oder gar tödlich verunglücken, drohen bis zu zehn Jahre Haft.
Zusätzlich können die Kraftfahrzeuge nach § 315f StGB zur Enteignung eingezogen werden, ggf. auch wenn sie dem Fahrer nicht gehören. Regelmäßig werden nach Rennen auch Fahrerlaubnisse entzogen.
Die NRW-Polizei leitet schon bei einem Anfangsverdacht der Teilnahme an illegalen Rennen im Straßenverkehr Strafverfahren ein. Hier gilt die Null-Toleranz-Strategie der NRW-Polizei. Menschen, die aus eigensüchtigen Motiven durch ihr Rasen das Leben von Unbeteiligten gefährden, werden durch die Polizei konsequent verfolgt. Im Zusammenhang mit illegalen Kraftfahrzeugrennen hat die Polizei in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2017 gegen 335 Raser ermittelt.
Aktuelles Urteil „Raser-Fall“ in Köln
Ein Rennen von zwei Männern in der Kölner Innenstadt führte im Jahr 2015 zu einem tragischen Unfall bei dem eine 19-jährige Studentin ums Leben kam. In einer Entscheidung vom 22. März 2018 verurteilte das Landgericht Köln die beiden Raser jetzt zu Haftstrafen wegen fahrlässiger Tötung von zwei bzw. einem Jahr und neun Monaten.
Schwerpunkt-Kontrollen der Polizei
In Schwerpunkt-Kontrollen stellt die Polizei immer wieder Verstöße gegen technische Vorschriften und Verhaltensvorschriften fest, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Diese Verstöße werden konsequent zur Anzeige gebracht und verfolgt. Hierbei kann es erforderlich sein, dass Kraftfahrzeuge sichergestellt werden und Benachrichtigungen an andere Behörden wie der Zulassungsbehörde erfolgen.
Videospots mit bekannten "YouTubern"
Gemeinsam mit der Stadt Köln hat die Kölner Polizei die Kampagne "Null Toleranz für Raser" ins Leben gerufen. Im Kölner Stadtgebiet wurden dazu flächendeckend Plakate platziert. Die Plakate sollen junge Menschen vom Rasen und von Autorennen abhalten. Es wurden auch Videospots mit bekannten "YouTubern" unter dem Motto "Ich bin cool! #ichrasenicht" produziert.
Die Videos und weitere Informationen zur Kampagne der Kölner Polizei finden Sie hier.
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.