Schutzstreifen trennen den Rad- und Autoverkehr mithilfe einer gestrichelten weißen Linie und dürfen nur im Bedarfsfall, wenn der Radverkehr nicht gefährdet wird, befahren werden.
Ein Fahrradschutzstreifen können innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h eingerichtet werden. In Düren sind Schutzstreifen unter anderem auf der Schützenstraße, Kölnstraße oder Bonner Straße zu finden. Um die Zweckbestimmung zu verdeutlichen, wird in regelmäßigen Abständen das Sinnbild „Fahrrad“ abgebildet.
Um eine durchgehende Nutzung für den Radfahrer zu gewährleisten und die Verkehrssicherheit zu erhöhen gilt auf den Schutzstreifen, neben dem vorhandenen Parkverbot, ein generelles Halteverbot für den Kraftfahrzeugverkehr.
Auszug aus der Straßenverkehrsverordnung:
Anlage 3 StVO - Richtzeichen- , Abschnitt 8 ifd 22:
Verkehrsknotenpunkte müssen für alle Verkehrsteilnehmenden rechtzeitig erkennbar, begreifbar, übersichtlich sowie sicher befahrbar sein. Vor allem Fahrrad Fahrende geraten durch Fahrzeuge, die vor Kreuzungen und Einmündungen halten oder parken, regelmäßig in Gefahr.
Um den Verkehrsfluss vor Kreuzungen und Einmündungen übersichtlicher und somit auch sicherer zu gestalten, erweitert die aktualisierte StVO das Parkverbot an Kreuzungen und Einmündungen auf 8 Meter, insofern ein baulich angelegter Radweg neben der Fahrbahn vorhanden ist. Ansonsten gilt weiterhin ein unzulässiges Parken von 5 Metern.
Baulich angelegte Radwege liegen meist im Seitenraum und sind durch Borde, Park- oder Grünstreifen von der Fahrbahn getrennt. Dabei kann es zu lokalen Unterschieden kommen, wie diese Abgrenzung aussieht.
§ 12 Halten und Parken Absatz 3 Das Parken ist unzulässig vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten...