Diese Amnestieregelung ist in § 58 Abs. 8 Waffengesetz geregelt. Bis zum 01. Juli 2018 besteht demnach ein Strafverzicht bezüglich illegal besessener erlaubnispflichtiger Waffen und Munition. Das bedeutet, dass Personen, die innerhalb dieser Frist den zuständigen Waffenbehörden oder Polizeidienststellen entsprechende Waffen oder Munition übergeben, nicht wegen
- unerlaubten Erwerbs,
- unerlaubten Besitzes,
- unerlaubten Führens oder
- unerlaubten Verbringens illegal besessener erlaubnispflichtiger Waffen und Munition bestraft werden.
Anders als bei der letzten Amnestie im Jahr 2009 wird es hingegen nicht möglich sein, illegal besessene Waffen und Munition einem Berechtigten zu überlassen.