Durch die Veranlassung präventivpolizeilicher Maßnahmen wie zum Beispiel Gefährderansprachen, Meldeauflagen und Bereichsbetretungsverbote, wird ein wesentlicher Beitrag zum sicheren Verlauf einer Sportveranstaltung, insbesondere bei Fußballspielen, geleistet. Mit Urteil vom 09. Juni 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Datei „Gewalttäter Sport“ festgestellt (BVerwG 6 C 5.09).
Welche Personen werden in dieser Datei gespeichert?
Zunächst werden die Daten solcher Personen gespeichert, gegen die im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen wegen der folgenden Straftaten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, oder die deswegen rechtskräftig verurteilt worden sind:
- Straftaten unter Anwendung von Gewalt gegen Leib oder Leben oder fremde Sachen mit der Folge eines nicht unerheblichen Sachschadens
- Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB)
- Gefährliche Eingriffe in den Verkehr (§ 315 ff. StGB)
- Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b StGB)
- Nötigung (§ 240 StGB)
- Verstöße gegen das Waffengesetz
- Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz
- Landfriedensbruch (§§ 125 ff. StGB)
- Hausfriedensbruch (§§ 123, 124 StGB)
- Gefangenenbefreiung (§ 120 StGB)
- Raub- und Diebstahlsdelikte
- Missbrauch von Notrufeinrichtungen (§ 145 StGB)
- Handlungen nach § 27 Versammlungsgesetz
- Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a StGB)
- Volksverhetzung (§ 130 StGB)
- Beleidigung (§ 185 StGB)
Darüber hinaus werden aber auch die Daten von Personen gespeichert, gegen die von der Polizei Personalienfeststellungen, Platzverweise und Ingewahrsamnahmen angeordnet wurden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sich diese Personen zukünftig im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen an Straftaten von erheblicher Bedeutung beteiligen werden.
Soweit nicht ohnehin ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet wurde, können auch Daten von Personen gespeichert werden, bei denen Waffen oder andere gefährliche Gegenstände sichergestellt wurden, wenn sie in der Absicht mitgeführt wurden, im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu begehen.
Dabei ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass der Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung nicht nur bei Ereignissen im Stadion selbst gegeben ist. Dazu gehören auch Vorkommnisse im Stadionumfeld, während der An- und Abreise sowie an anderen Treffpunkten außerhalb der Veranstaltungsorte.
Wer speichert Personen in dieser Datei und wo bekomme ich eine Datenauskunft?
Die Polizeibehörden, in deren Zuständigkeitsbereich der speicherungsfähige Sachverhalt festgestellt wurde (Tatortprinzip), die Bundespolizeidirektionen und die polizeilichen Landesinformationsstellen für Sporteinsätze sind berechtigt, Personen und Ereignisse in der Datei zu speichern.
Die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze speichert selbst nur Erkenntnisse, die ihr von ausländischen Polizeibehörden übermittelt werden. Voraussetzung ist, dass diese auch dann gespeichert würden, wenn sich der Sachverhalt in der Bundesrepublik Deutschland zugetragen hätte.
Ein schriftliches Datenauskunftsersuchen (inklusive einer Kopie des Bundespersonalausweises / Daten, die nicht zur Identifizierung benötigt werden, können und sollen von den Betroffenen in der Kopie geschwärzt werden –dies gilt insbes. für die aufgedruckte Zugangs- und Seriennummer) ist somit an die Polizeibehörde zu richten, die Sie gespeichert hat beziehungsweise von der Sie ausgehen, dass diese Behörde Sie gespeichert hat (..Sie waren Adressat einer polizeilichen Maßnahme in Musterstadt) – im Zweifel an den/die Datenschutzbeauftragte/n des jeweiligen Bundeslandes. Auskunftsberechtigt für Sachverhalte, die sich im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen im Ausland ereignet haben, ist somit die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze mit Sitz in Duisburg (LZPD NRW, TD 41.3, Schifferstraße 10, 47059 Duisburg). Musteranträge für ein Datenauskunftsersuchen sind bei den meisten Fanprojekten oder im Internet verfügbar.
Wer hat Zugriff auf die Datei?
Auskünfte aus der Datei erhalten alle Polizeibehörden der Länder und des Bundes im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufträge und ihrer jeweiligen rechtlichen Befugnisse.
Eine Übermittlung dieser Daten an andere Stellen richtet sich im Einzelfall nach den jeweiligen datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Länder und des Bundes. Eine Übermittlung an Stellen außerhalb der Polizei, zum Beispiel an Fußballverbände oder -vereine, findet nicht statt.
Welche Informationen stehen in der Datei?
- Angaben zur Person und Ereignis (Speicherungsgrund)
- Vereinszuordnung
- Weitere Erkenntnisse zur Person, wie beispielsweise veranlasste präventiv polizeiliche Maßnahmen (insbesondere Gefährderansprachen, Meldeauflagen und Maßnahmen nach dem PassG)
Gibt es einen Zusammenhang zwischen dieser Datei und bundesweiten Stadionverboten?
Bundesweite Stadionverbote werden nur vom jeweiligen Fußballverein oder vom DFB ausgesprochen. Die Voraussetzungen für ein solches Stadionverbot sind in den Richtlinien des DFB zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten festgelegt.
Wie viele Personen sind in dieser Datei gespeichert?
In der Datei sind, mit Stand Dezember 2022, circa 5.400 Personen gespeichert.
Unter welchen Voraussetzungen werden Personen aus der Datei gelöscht?
- Grundsätzlich sofort, wenn sie für die mit der Datei verfolgten Zwecke nicht mehr benötigt werden
- Automatische Löschung der Daten von Erwachsenen und Jugendlichen nach fünf Jahren
- Zwei Jahre bei Kindern durch verkürzte Frist
Kann es durch die Aufnahme in diese Datei auch zu Problemen bei Ausreisen kommen?
Gewalttätige Auseinandersetzungen von so genannten „Problemfans“ beinhalten regelmäßig schwere Straftaten wie Landfriedensbruch und Delikte gegen Leben, Gesundheit und Eigentum. Begehen deutsche Staatsangehörige solche Straftaten bei internationalen Sportveranstaltungen im Ausland, fügen sie dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland erheblichen Schaden zu.
Um dies zu verhindern, können die zuständigen Behörden auf der Grundlage des Passgesetzes nach Prüfung des jeweiligen Einzelfalles Passbeschränkungen erlassen und die Ausreise von Personen untersagen.
Dazu: Verwaltungsvorschrift zum Passgesetz (PassVwV) vom 03.07.2000, GMBl 2000 S. 587, Ziff. 7.4 zu § 7 PassG; VGH Baden-Württemberg, Die Justiz 2000, S. 428.
Wie kann die Speicherung in diese Datei verhindert werden?
Es versteht sich von selbst, dass ein Großteil möglicher Speicherungsgründe dadurch vermieden werden kann, wenn erst gar keine Straftaten begangen werden. Daran sollte allein schon wegen der Gefährlichkeit solcher Taten, den strafrechtlichen Konsequenzen und dem Schaden, der damit anderen zugefügt wird, gedacht werden.
Darüber hinaus sollte man sich genau über Inhalt und Bedeutung der Strafbestimmungen informieren. So sind zum Beispiel auch Sachbeschädigungen, das Mitführen oder Abbrennen bestimmter pyrotechnischer Erzeugnisse oder das Ziehen der Notbremse im Zug bereits strafbar!
Darüber hinaus sollte man (sich)
- in- und außerhalb des Stadions, auf den An- und Abreisewegen und in den Bussen und Bahnen nicht einer Gruppe anschließen, von der man weiß oder annehmen muss, dass sie zur Gewalt neigt oder diese sogar (aktiv) sucht.
- nicht an Schlägereien beteiligen, auch dann nicht, wenn andere dies provozieren.
- nicht zu irgendwelchen "Aktionen" überreden lassen. Häufig stehen die Anstifter später geschickt und scheinbar unbeteiligt im Hintergrund wenn es zur Sache geht.
- sofort entfernen, wenn es zu gewalttätigen Ausschreitungen kommt.
- keine gefährlichen oder verbotenen Gegenstände mitführen, wie zum Beispiel: Waffen, Messer, Totschläger, Reizgas, Vermummung, Rauchbomben, Bengalische Fackeln und so weiter
Diese Verhaltensweisen gelten natürlich nicht nur für den Besuch von Sportveranstaltungen. Sie sind vielmehr Grundvoraussetzungen eines sicheren und friedlichen Zusammenlebens immer und überall. Für die überwiegende Mehrheit sportbegeisterter, und friedlicher Fußballfans sind sie selbstverständlich.