Angebliche Gewinnübergabe ist Einladung zur Kaffeefahrt

Kaffeefahrt
Angebliche Gewinnübergabe ist Einladung zur Kaffeefahrt
Lassen Sie sich nicht täuschen!
Die Polizei rät: Einladung zur Gewinnübergabe am besten wegwerfen! Sie gewinnen nichts, sondern sollen bei einer Kaffeefahrt überteuerte Waren kaufen!
Polizei Viersen

Immer wieder erhalten Bürgerinnen und Bürger Post mit einem Gewinnversprechen, verbunden mit einer Einladung zur Gewinnübergabe.

 

In diesen Schreiben wird den Adressaten eine Gewinnauszahlung in Aussicht gestellt. Dieses Geld soll persönlich übergeben werden. Die „glücklichen Gewinner“ sollten sich mittels Antwortkarte anmelden und eine Abfahrtstelle ankreuzen, an der sie abgeholt werden wollen.

 

Losgelöst davon, dass derartige Gewinnversprechen an sich schon äußerst dubios sind, ist es besonders verdächtig, dass die Anmeldung zu der Veranstaltung an eine Postfachadresse gesandt werden sollte, ohne dass die Veranstalter benannt wären.

 

Die Kreispolizeibehörde rät zur Vorsicht.

Nach kriminalistischer Erfahrung dienen derartige Gewinnbenachrichtigungen ausschließlich dem Zweck, Teilnehmer für sogenannte Kaffeefahrten zu gewinnen. Eine Auszahlung angeblicher Geldgewinne erfolgt bei diesen Veranstaltungen nicht!

Auf "Kaffeefahrten" geht es nur ums Geschäft. Meist sollen Betten, Decken, Kochtöpfe, Badezusätze, Nährmittel, Trinkkuren und ähnliche Erzeugnisse verkauft werden. Da auch Busse, Saal, Essen und Geschenke bezahlt werden müssen, sind die Waren bei derartigen Verkaufsveranstaltungen nach polizeilicher Erfahrung häufig minderwertiger und regelmäßig deutlich teurer als im Fachhandel. Trotzdem kommen die -häufig gezielt auserwählten betagten- Teilnehmer an Kaffeefahrten mit finanziellen Verpflichtungen von teils mehreren hundert Euro nach Hause, wo sie Qualität und Preis vergleichen, dieselbe Ware billiger entdecken oder sich eingestehen, dass sie unter dem Druck der Verkäufer in einem regelmäßig abgelegenen Veranstaltungsort etwas unterschrieben haben, was sie gar nicht wollten.

 

Eine strafbare Handlung ist bei diesen Gewinnversprechen und Einladungen zunächst nicht erkennbar. Wer nicht an einer Werbeverkaufsveranstaltung teilnehmen möchte, dem rät die Kreispolizeibehörde, die Anschreiben zu vernichten und die Einladung nicht anzunehmen.

Den Menschen, die das Veranstaltungsangebot wahrnehmen wollen, rät die Polizei:

Lassen Sie sich auf Kaffeefahrten unterhalten, verzehren Sie die angebotenen Speisen und nehmen Sie die Geschenke mit. Fühlen Sie sich aber niemals zu einer Bestellung oder einem Kauf verpflichtet.

Wenn es dann doch passiert ist, bietet Schutz vor solchen unüberlegten Käufen das "Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften". Binnen zwei Wochen können Kaufverträge, die auf Kaffeefahrten oder ähnlichen Veranstaltungen abgeschlossen wurden, widerrufen werden - am sichersten per Einschreiben mit Rückschein. Zur Fristwahrung kommt es nur auf das Absendedatum an.

Nur unseriöse Vertreter versuchen, diese verbraucherfreundliche Regelung zu unterlaufen, indem sie Bestellungen ohne Datum schreiben, sie zurückdatieren oder das Unternehmen unleserlich oder gar nicht angeben. Das kann Verbraucherrechte gefährden. Wer auf Werbeveranstaltungen kauft, sollte wenigstens auf das Datum und die Belehrung über das Rücktrittsrecht achten. Fordern Sie eine Vertragsdurchschrift, auf der Name und Anschrift des Vertragspartners deutlich lesbar sind und die das gültige Datum sowie eine Unterschrift und eine Belehrung über das Widerrufsrecht beinhaltet.

Noch sicherer ist es, auf einem "Ausflug mit Möglichkeit zur Teilnahme an einer Werbeveranstaltung" erst gar nichts zu unterschreiben oder zu kaufen!

 

Wenn Sie bei solchen Veranstaltungen eingesperrt, genötigt oder bedroht werden, rufen Sie über 110 die örtliche Polizei zu Hilfe.

Ratsam ist es dabei, auf der Hinfahrt genau darauf zu achten, an welchem Ort man sich befindet.

In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110