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Novellierte Bußgeldverordnung unwirksam
Noch nicht oder nicht vollständig vollstreckte, rechtskräftige Fahrverbote, die auf dem nichtigen Artikel 3 der 54. Änderungsverordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften beruhen, werden in NRW von Amts wegen nach Gnadenrecht beschieden.
IM NRW

Das Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur (BMVI) hat die Länder in einer Videokonferenz darüber unterrichtet, dass nach seiner Auffassung aufgrund eines Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot in der Präambel der 54. Änderungsverordnung zur Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften die Änderung der vom BMVI erlassenen Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) insgesamt nichtig sei (Artikel 3). Laufende Bußgeldverfahren seien deshalb nach der Rechtslage vor dem 28. April 2020 zu bescheiden.

Am 3. Juli 2020 wurden die Bußgeldstellen durch das nordrhein-westfälische Innenministerium gebeten, für noch nicht abgeschlossene Bußgeldverfahren die Anwendung des Artikels 3 der Änderungsverordnung, also die Neuerungen der Bußgeldkatalog-Verordnung, nicht fortzuführen und die zuvor geltende Rechtslage anzuwenden.

In den Fällen, in denen bereits Rechtskraft eingetreten ist, ist den Bußgeldstellen dieser Weg jedoch aus Rechtsgründen verwehrt. Auf der Grundlage der seitens des BMVI vorgeschlagenen Vorgehensweise verbleibt in diesen Fällen lediglich eine Billigkeitsentscheidung im Wege des Gnadenrechts.

So werden in NRW von Amts wegen (selbstständig) noch nicht oder nicht vollständig vollstreckte, rechtskräftige Fahrverbote, die auf dem nichtigen Artikel 3 der Bußgeldkatalog-Verordnung beruhen, im Wege des Gnadenverfahrens beschieden. Eine pauschale Rückgabe von allen Führerscheinen ohne jegliche Prüfung der Rechtsgrundlage kann jedoch nicht erfolgen. Da mit der Aufarbeitung ein erheblicher Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden einhergeht, kann nicht abgesehen werden, wie lange die Prüfung dauern wird. Diese Prüfung von Amts wegen beschränkt sich auf rechtskräftige Fahrverbote,nicht auf Geldbußen. Die Differenzierung ergibt sich, auch nach Auffassung des BMVI,daraus, dass mit einem Fahrverbot - im Unterschied zur Verhängung eines Bußgeldes - im Einzelfall ein intensiver Grundrechtseingriff verbunden sein kann (Berufsfreiheit, allgemeine Handlungsfreiheit). Den Bürgerinnen und Bürgern bleibt es überlassen, im Falle einer noch nicht gezahlten Geldbuße und bei einer individuellen besonderen Härte eine Gnadenentscheidung zu beantragen.

Eine Kompensation für bereits vollzogene Fahrverbote oder bereits gezahlte Geldbußen kommt nicht in Betracht.

Nach Informationen des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) wurden bis zum 13. Juli 2020 bundesweit 11.500 Fahrverbote gemeldet. Diese Zahl kann sich aufgrund ausstehender Übermittlungen an das KBA noch ändern. Für NRW liegen aktuell keine verbindlichen Zahlen vor, die Ermittlung dessen dauert noch an.

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