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Symbolfoto Schalldämpfer
Schalldämpfer für Jagdgewehre ab sofort in NRW erlaubt
Innenminister Reul und Umweltministerin Schulze-Föcking: Gehör der Jäger und ihrer Hunde schützen
PLZ
40217
Ministerium des Innern NRW
IM NRW

Das Ministerium des Innern und das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz teilen mit:

Jägerinnen und Jäger in Nordrhein-Westfalen können ab sofort Schalldämpfer für ihre Jagdgewehre verwenden. Das Innenministerium hat das in einem Erlass an die Waffenbehörden geregelt. „Diese Entscheidung war längst überfällig. Es geht darum, den Mündungsknall zu reduzieren, um das Gehör der Jägerinnen und Jäger sowie das ihrer Hunde effektiv zu schützen", erklärte Innenminister Herbert Reul.

Die nordrhein-westfälische Landwirtschaftsministerin Christina Schulze Föcking begrüßte die Entscheidung. „Unterm Strich bleibt ein großes Plus für die Gesundheit der Jägerinnen und Jäger - ohne Einbußen bei der Sicherheit", sagte die Ministerin.

Bedenken, die Freigabe von Schalldämpfern könnte die Sicherheit der Menschen beeinträchtigen, teilen beide Minister nicht. „Die Erfahrungen aus anderen Bundesländern und Staaten zeigen, dass diese Bedenken grundlos sind. Völlig lautloses Schießen wie in Filmen ist auch mit Schalldämpfer nicht möglich, der Schuss ist auch weiterhin deutlich zu hören." sagte Minister Reul.

 

Inhalt des des Erlasses vom 26.10.2017 an die Waffenbehörden: Waffenrechtliche Erlaubnisse zur Verwendung von Schalldämpfern für Jagdlangwaffen bei der Jagdausübung 

Die folgenden Regelungen betreffen ausschließlich Jagdlangwaffen mit schalenwildtauglichen Büchsenkalibern, da bei den Büchsenpatronen, die die nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b des Bundesjagdgesetzes geforderte Leistung erzielen, die Geschosse regelmäßig im Überschallbereich fliegen und eine vollständige Schalldämpfung des Mündungs- und Geschossknalls ausschließen. Die nachfolgenden Regelungen treten mit Ablauf des 31.10.2017 in Kraft.

Die Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers für Jagdlangwaffen mit schalenwildtauglichen Büchsenkalibern ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

1. Bedürfnis eines Schalldämpfers für eine Jagdlangwaffe
Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers für eine Jagdlangwaffe mit schalenwildtauglichem Büchsenkaliber wird für Jägerinnen und Jäger – unabhängig von einer etwaigen Vorschädigung des Gehörs – aus Gründen des Gesundheitsschutzes grundsätzlich nach § 8 in Verbindung mit § 13 Abs.1 des Waffengesetzes (WaffG) anerkannt.

In begründeten Fällen, wie beispielsweise bei einem anerkannten Nachsuchengespann im Sinne des § 29 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes NRW, kann ein Bedürfnis für die Nutzung weiterer Schalldämpfer für schalenwildtaugliche Jagdlangwaffen anerkannt werden .

2. Erforderlichkeit eines Schalldämpfers zur Lärmreduktion bei der Jagdausübung
Die Erforderlichkeit eines Schalldämpfers für Jagdlangwaffen mit schalenwildtauglichen Büchsenkalibern zur Reduzierung der Gefahr gesundheitlicher Beeinträchtigungen ist durch Vorlage eines gültigen Jahresjagdscheins nach § 15 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes nachzuweisen.

3. Geeignetheit eines Schalldämpfers zur Lärmreduktion bei der Jagdausübung
Ein Schalldämpfer ist geeignet im Sinne des § 8 Nr. 2 WaffG, wenn durch seine Verwendung das Ziel des Gesundheitsschutzes durch Lärmreduktion erreicht wird. Diese Eignung ist regelmäßig gegeben, da angesichts der technischen Entwicklung davon ausgegangen werden kann, dass mit den meisten auf dem Markt befindlichen Schalldämpfern eine Reduktion des Spitzenschalldrucks von mindestens 20 dB (C) erreicht wird. Zudem wird die Jägerin oder der Jäger im eigenen Interesse auf eine entsprechende Eignung des Schalldämpfers achten.

4. Belange der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
Nach einer Bewertung des Bundeskriminalamts ist davon auszugehen, dass auch mit einer stärkeren Verfügbarkeit von Schalldämpfern für schalenwildtaugliche Jagdlangwaffen keine negativen Begleiterscheinungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einhergehen. In der Regel wird daher das persönliche Interesse der Jägerin oder des Jägers gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung überwiegen und die entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis zu erteilen sein.

5. Verfahrenshinweise
Der Schalldämpfer muss in die jeweilige Waffenbesitzkarte (WBK) der Jägerin oder des Jägers eingetragen werden. Beim Eintrag des Schalldämpfers in die WBK ist zu vermerken, dass dieser nur in Verbindung mit Jagdlangwaffen mit schalenwildtauglichen Büchsenkalibern verwendet werden darf. Ein Bedürfnis für einen Schalldämpfer ist nur anzuerkennen, wenn in der WBK der Jägerin oder des Jägers mindestens eine Jagdlangwaffe mit schalenwildtauglichem Büchsenkaliber eingetragen ist, für die der Schalldämpfer geeignet ist.

Ein isoliertes Bedürfnis zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers ohne eine eigene geeignete Jagdlangwaffe besteht nicht. Für die Eintragung der Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers in die WBK (Voreintrag nach § 10 Abs. 1 WaffG) genügt die Kaliberangabe der Jagdlangwaffe, für die der Schalldämpfer erworben werden soll. Der Schalldämpfer muss nicht einer einzelnen eingetragenen Jagdlangwaffe mit schalenwildtauglichem Büchsenkaliber konkret zugeordnet werden.
Bei der Eintragung des Erwerbs nach § 10 Abs. 1a WaffG sind diese Angaben um die genaue Bezeichnung des erworbenen Schalldämpfers gemäß den Herstellerangaben zu ergänzen.

6. Kein Erfordernis eines Waffenscheins
Schalldämpfer stehen nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 der Anlage 1 WaffG grundsätzlich den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Daher greift für sie auch § 13 Abs. 6 WaffG entsprechend, der Jagdscheininhabern das Führen von Jagdwaffen bereits kraft Gesetzes erlaubt. Auch für das Führen eines Schalldämpfers für eine Jagdlangwaffe mit schalenwildtauglichem Büchsenkaliber bedarf es daher keines Waffenscheins; vielmehr genügt der Eintrag in die WBK.

7. Aufbewahrung
Schalldämpfer sind entsprechend wie Langwaffen aufzubewahren, da Schalldämpfer den Schusswaffen gleich stehen. Schalldämpfer sind jedoch nicht auf die Waffenkontingente für Aufbewahrungsbehältnisse nach § 13 der Allgemeine-Waffengesetz-Verordnung anzurechnen.

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