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Die Polizei NRW vernichtet jedes Jahr bis zu 50.000 Waffen.
Waffenrecht
Das 3. Gesetz zur Änderung des Waffenrechts und weiterer Vorschriften (3. WaffRÄndG) verpflichtet u.a. ab dem 1. September 2020 Waffenhersteller und Waffenhändler, Informationen zu Waffen im Nationalen Waffenregister zu speichern. Damit soll sichergestellt werden, dass der gesamte Lebenszyklus von Waffen und deren wesentlichen Teilen durch die Sicherheitsbehörden nachzuvollziehen ist.

Hinweis: Derzeit kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anfragen kommen. Termine sind weiterhin bei nur nach telefonischer Vereinbarung möglich!


Durch Inkrafttreten des 3. WaffRÄndG sind auch Jäger, Sportschützen und Personen mit waffenrechtlichen Erlaubnissen von wichtigen Änderungen betroffen. Einige prägnante Punkte haben wir hier noch einmal zusammengefasst:

  • Das Bedürfnis für den Besitz von Waffen wird künftig alle fünf Jahre durch die Behörde überprüft

  • Bestimmte große Magazine werden künftig verbotene Gegenstände

  • Die Waffenbehörde hat künftig im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung beim Verfassungsschutz abzufragen, ob die betreffende Person dort als Extremist bekannt ist (sog. „Regelabfrage“)

  • Personen, die Mitglied in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung sind (auch wenn diese nicht verboten ist), gelten künftig als in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig

  • Das Nationale Waffenregister wird so ausgebaut, dass künftig der gesamte Lebenszyklus einer Waffe – von der Herstellung bis zur Vernichtung – behördlich nachverfolgbar ist

  • Die Länder werden ermächtigt, an belebten Orten und in Bildungseinrichtungen Waffen- und Messerverbotszonen einzurichten

Was ändert sich für Händler und Hersteller?

Händler und Hersteller haben künftig den Umgang mit Schusswaffen und wesentlichen Waffenteilen (also z.B. Herstellung, Bearbeitung, Erwerb und Überlassung) elektronisch anzuzeigen, so dass diese Daten im Nationalen Waffenregister erfasst werden können. Ziel ist, die lückenlose Nachvollziehbarkeit des Lebenszyklus der Waffen durch die Sicherheitsbehörden zu ermöglichen. Im Gegenzug wird die Pflicht zur Führung von Waffenbüchern abgeschafft. Ferner wird es Ausnahmen von den Anzeigepflichten für bestimmte Fälle der kurzzeitigen Überlassung bzw. des Erwerbs geben, etwa für die Ausführung von Reparaturen. Hier genügt es, dass der Händler oder Hersteller Erwerb bzw. Überlassung schriftlich dokumentiert.

Aufgrund der geänderten europarechtlichen Vorgaben werden ferner die Liste wesentlicher Waffenteile sowie die Kennzeichnungspflichten erweitert.

Was ändert sich bei der Bedürfnisüberprüfung?

Künftig wird alle fünf Jahre durch die Waffenbehörde überprüft, ob das Bedürfnis für den Besitz von Schusswaffen noch fortbesteht.

Dabei wird der Bedürfnisnachweis für Sportschützen erleichtert: Schießnachweise müssen künftig nur noch für die ersten beiden Wiederholungsprüfungen des Bedürfnisses – also nach fünf bzw. zehn Jahren –erbracht werden. Zudem wird bei den Schießnachweisen nicht mehr auf jede einzelne Waffe, sondern nur noch auf die Waffenkategorie (Kurz- oder Langwaffe) abgestellt. 

Darüber hinaus sind pro Waffenkategorie in den 24 Monaten vor der Überprüfung nur noch ein Schießtermin pro Quartal oder sechs Schießtermine pro 12-Monats-Zeitraum nachzuweisen. Da derzeit in Behördenpraxis und Rechtsprechung zum Teil bis zu 18 Schießtermine pro Waffe und Jahr gefordert werden, bedeutet dies eine erhebliche Entlastung der Schützen.

Eine weitere wesentliche Erleichterung für Sportschützen:
Sind mehr als zehn Jahre seit erstmaliger Erlaubniserteilung vergangen, so genügt für den Nachweis des Fortbestehens des Bedürfnisses eine Mitgliedsbescheinigung des Schießsportvereins.

Die Regelungen zum Bedürfnisnachweis beim Erwerb von Waffen bleiben unverändert.

Die Zahl der auf die sogenannte „Gelbe WBK“ zu erwerbenden Waffen wird auf zehn begrenzt, um dem Horten von Waffen vorzubeugen. Für Sportschützen, die bislang bereits mehr als zehn Waffen auf die Gelbe WBK erworben haben, wird es allerdings eine Besitzstandswahrung geben.

Bei Jägern ändert sich in Bezug auf den Bedürfnisnachweis nichts, hier genügt wie bisher die Vorlage des gültigen Jagdscheins.

Welche Magazine werden künftig verboten?

Magazine für Langwaffen mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss und für Kurzwaffen mit einer Kapazität von mehr als 20 Schuss werden künftig verboten. Magazine, die sowohl in Lang- als auch in Kurzwaffen passen, gelten als Magazine für Kurzwaffen, es sei denn, der Besitzer verfügt auch über eine dazu passende Langwaffe.

Personen, die die betroffenen Magazine vor dem 13. Juni 2017 erworben haben, dürfen diese behalten, wenn sie den Besitz vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung bei ihrer zuständigen Waffenbehörde anzeigen.

Sportschützen, die nachweisen können, dass sie die betroffenen großen Magazine für die Teilnahme an bestimmten Schießwettbewerben im Ausland benötigen, können diese auch künftig mit einer Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamts nach § 40 Abs. 4 Waffengesetz nutzen.

Was ändert sich künftig für Jäger?

Jäger können künftig ohne gesonderte waffenrechtliche Erlaubnis die für den Gehörschutz wichtigen Schalldämpfer erwerben und besitzen.

Ferner wird das bestehende waffenrechtliche Verbot der Verwendung von Nachtsichtaufsatzgeräten aufgehoben. Jagdrechtliche Verbote und Beschränkungen der Nutzung dieser Technik bleiben davon unberührt.

Was gilt in Bezug auf Messerverbotszonen?

Die Länder werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Mitführen von Waffen und gefährlichen Messern an bestimmten belebten Orten (z.B. Fußgängerzonen, Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs) verboten werden kann. Allerdings wird es Ausnahmen von den Verboten für Fälle geben, in denen für das Mitführen ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein solches ist z.B. gegeben bei Händlern und Gewerbetreibenden, Handwerkern, Anglern sowie Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse, die behördlich auf ihre Zuverlässigkeit überprüft sind.

Sportschützen und Jäger

Auch Sportschützen fallen unter die Regelungen des neuen Waffengesetzes. Das Mindestalter für Erwerb und Besitz von Schusswaffen wurde von 18 Jahre auf 21 Jahre angehoben. Die Altersgrenze von 18 Jahren gilt unter bestimmten Vorraussetzungen lediglich nur noch für Waffen, die z.B. für Olympische Disziplinen zugelassen sind, so u.a. Kleinkaliber- und Schrotwaffen.

Des weiteren dürfen Sportschützen nur noch ein bestimmtes Grundkontingent an Waffen besitzen. Ausnahmen gibt es nur, wenn ein anerkannter Schießsportverein das Bedürfnis eines weiteren Waffenerwerbs für den Sportschützen bescheinigt.

Das Mindestalter für Jäger zum Erwerb von Schusswaffen wurde von 16 Jahre auf 18 Jahre heraufgesetzt.

Waffen erben

Wer aus einem Nachlass Waffen erbt, muss für diese innerhalb eines Monats eine Waffenbesitzkarte beantragen. Wer als Erbe bisher noch nicht berechtigt mit Waffen umgegangen ist, ist verpflichtet, die Waffen mit einem Blockiersystem versehen zu lassen.

Die Waffen werden dadurch nicht zerstört, es wird lediglich eine unberechtigte Schussabgabe verhindert. Außerdem müssen die Waffen in einem entsprechenden Waffenschrank aufbewahrt werden.

Werden die Waffen verkauft, muss dies der Polizei mitgeteilt werden. Die Waffen können auch bei der Waffenbehörde kostenlos zur Vernichtung abgegeben werden.

Kleiner Waffenschein (Frau Coskun 0208 826 3124)

Sie benötigen einen "kleinen Waffenschein", wenn Sie eine Gas-, Schreckschuss oder Signalwaffe mit "PTB"-Zeichen außerhalb der eigenen vier Wände mit sich führen wollen. Für den einmaligen Transport der ungeladenen Waffe nach dem Kauf, ist ein kleiner Waffenschein nicht erforderlich.

PTB-Zeichen

Das "PTB"-Zeichen wurde erst ca. 1970 von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Braunschweig eingeführt. Waffen ohne dieses Zeichen, die vor 1970 erworben wurden, mussten bereits nach "altem" Waffenrecht spätestens seit 1976 angemeldet und dafür eine Waffenbesitzkarte beantragt werden.

Sie waren damit einer "scharfen" Waffe gleichgestellt. Derartige Waffen konnten nach der Neuregelung (§ 58 (8) WaffG noch bis zum 30.09.2003 bei der Polizei zur Vernichtung abgegeben werden.

Soft-Air Waffen

Soft-Air-Waffen sind nur dann frei (ohne Altersbeschränkung), wenn die Bewegungsenergie der Geschosse unter 0,5 Joule liegt und sie keine getreuen Nachahmungen von "echten" Schusswaffen sind.

Ansonsten gilt: Bei einer höheren Geschossenergie (mehr als 0,5 Joule) müssen die Waffen mit einem "F" im Fünfeck gekennzeichnet sein, dann dürfen sie von Personen über 18 Jahren erworben, jedoch nicht geführt werden. Ohne diese Kennzeichnung sind sie wie scharfe Schusswaffen anzusehen.

Weitere Informationen zum Waffenrecht und weiterer Vorschriften (3. WaffRÄndG) sind auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) online einsehbar.

Anfahrt mit ÖPNV zum Dienstgebäude Lindnerstraße 94 / 98
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Anfahrt mit ÖPNV zum Dienstgebäude Lindnerstraße 94 / 98

PP OB

Sie erreichen uns am Besten mit dem Bus der Linie 976 bis zur Haltestelle Gewerbegebiet West 2.

Von dort sind es dann nur 5 Minuten Fußweg (in Gehrichtung Stadion Niederrhein).

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